Gemäß der seit dem 16.12.2020 geltenden Eindämmungsverordnung sowie der seit dem 19.12.2020 geltenden Präzisierungen zur Eindämmungsverordnung findet ab dem 04.01.2021 in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ebenso ist der Hortbetrieb untersagt. Allerdings ist für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Anspruch darauf haben:
- diejenigen Kinder, deren beide Sorgeberechtigten in systemrelevanten Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann sowie
- Kinder, bei denen die Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist
Systemrelevant laut Festlegung des Landes Brandenburg sind Berufe:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats und Regierungsfunktion in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr,
- in der Rechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Alleinerziehende haben – anders als im Frühjahr – nicht automatisch Anspruch auf Notbetreuung. Auch bei Ihnen müssen oben genannte Kriterien zutreffen. Die Zwei-Elternteil-Regelung gilt nicht, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Antragsverfahren und Telefonhotline
Eltern und Schulen im Landkreis werden mit einem Schreiben vom heutigen Tag über das Antragsverfahren informiert. Für alle betroffenen Eltern stellt der Landkreis Oberhavel kreisweit eine entsprechende Bescheinigung aus. Das Formular sowie die Zusatzbescheinigung für den 2. Sorgeberechtigten können ab sofort unter www.oberhavel.de/notbetreuung oder hier auf unserer Webseite abgerufen werden. Ausgefüllt und vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet sind sie per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de an den Landkreis Oberhavel zu senden. Es muss dabei eine E-Mailadresse angegeben sein, an welche die Bestätigung des Landkreises versandt werden kann. Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare bearbeitet.
Für Nachfragen hat der Landkreis ab sofort eine Telefonhotline unter der Nummer 03301 601-3400 eingerichtet. Außer am 24. und 31.12.2020 sowie an den gesetzlichen Feiertagen ist diese montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de gerichtet werden.
Quelle: www.oberhavel.de (Informationen zur Notbetreuung im Landkreis Oberhavel)