Mit Mehrweg-Regelungen zum Klimaschutz 

Ab dem 01.01.2023 sind Cafés, Bistros und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das umfasst Coffee-to-go-Becher, Becher und Tassen aller Materialbeschaffenheiten (z.B. auf Veranstaltungen und Konzerten), Plastik-Snack-, Imbiss- und Siegelschalen, mit oder ohne Deckel.

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Essen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. 

Bei größeren Betrieben mit mehr als 80 qm Verkaufsfläche oder mehr als fünf Arbeitnehmern muss alternativ zu eventuell angebotenen Einwegverpackungen jeweils eine Mehrwegvariante angeboten werden. 

In jedem Fall muss an allen Verkaufsstellen auf die jeweiligen Mehrwegalternativen hingewiesen werden, also auch in kleineren Betrieben. Auch in einem Webshop müssen die Hinweise sichtbar sein. Auf die Mehrwegbehälter darf Pfand erhoben werden und der Betrieb muss sie zurücknehmen, wenn er sie ausgegeben hat. 

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